Statuten

Gründung
Art. 1
A
m 10. Mai 1948 wurde für eine unbegrenzte Dauer unter dem Namen „Schweizer Pressephotographenverband“ ein Verband im Sinne der Art. 60 und folgende des Schweizer. Zivilgesetzbuches und der vorliegenden Statuten gegründet.

Sitz und Dauer
Art. 2
Der Sitz des Verbandes befindet sich bei seinem Sekretariat. Die Dauer des Verbandes ist unbegrenzt.

Zweck
Art. 3
Der Verband hat unter anderem folgende Ziele:
1. die Verteidigung der beruflichen und allgemeinen Interessen seiner Mitglieder, unter Berücksichtigung der allgemeinen und örtlichen Verhältnisse
2. die Interessen des Verbandes gegenüber offiziellen Behörden und Drittpersonen zu vertreten
3. die Unterstützung und Beratung der Mitglieder
4. Bekämpfung von beruflichen Konkurrenzauswüchsen sowie jeder Tätigkeit, welche dem Verband oder seinen Mitgliedern schaden könnte
5. Bekämpfung sämtlicher politischen, wirtschaftlichen oder finanziellen Massnahmen seitens offizieller oder privater Organisationen, welche den Interessen des Verbandes oder seiner Mitglieder schaden könnten
6. Studium und Unterstützung gesetzlicher Vorlagen oder Massnahmen, welche die Tätigkeit und die beruflichen Interessen der Mitglieder fördern
7. Aufstellung und Anwendung von Reglementen, Tarifen und deren Kontrolle, Unterzeichnung von Abkommen mit anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes, unter dem Vorbehalt der Autonomie und absoluten Unabhängigkeit des Verbandes
8. Förderung und Ueberwachung der beruflichen Ausbildung
9. Intervention bei Behörden und Organisationen offizieller oder privater Veranstaltungen, um den Mitgliedern des Verbandes die Ausübung ihres Berufes unter den bestmöglichen Bedingungen zu garantieren

Die Mitgliedschaft
Art. 4
Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch:
Natürliche oder juristische Personen, welche hauptsächlich oder ausschliesslich einen der nachstehenden Berufe ausüben:
1. Frei erwerbender Bild-Reporte
2. Inhaber oder Direktor einer Bild-Agentur
3. von Bild-Agenturen angestellter Bild-Reporter
4. von Zeitungen oder illustrierten Wochenzeitschriften vollamtlich fest angestellter Bild-Reporter, vorausgesetzt, dass der Kandidat sich vor dem Eintritt formell verpflichtet, alle vom Verband oder dessen Organen gefassten Beschlüsse einzuhalten
Als Pressefotograf im Sinne der vorliegenden Statuten gilt, wer durch unbeeinflusste Arbeit bildliche Informationen zur Veröffentlichung liefert.
Die Arbeit ist unbeeinflusst, wenn der Pressefotograf sie ohne Einfluss von Drittpersonen auf die bildliche Darstellung ausüben kann

Art. 5
Der Vorstand spricht sich provisorisch über die vorliegenden Kandidaturen aus, unter Vorbehalt des endgültigen Entscheides der nächsten General-Versammlung.
Auf Verlangen muss jeder Kandidat den Beweis seiner Tätigkeit als Bild-Reporter erbringen.
Bei der Prüfung eines Aufnahmegesuches kann der Vorstand (und die General-Versammlung) auch Arbeiten berücksichtigen, die der Begriffsbestimmung des „Pressefotografen“ nicht entsprechen, soweit diese Arbeiten in der Gesamtproduktion des Kandidaten nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Die General-Versammlung bestimmt ein Minimum an Wiedergaberechten, die jeder Kandidat während der 12 Monate vor seinem Aufnahmegesuch aus Pressefotografien im Sinne der vorliegenden Statuten bezogen hat.

Verlust der Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Todesfall
2. infolge Aufhebung der beruflichen Tätigkeit
3. durch Austritt aus dem Verband
4. durch Ausschluss

Art 7
Durch den Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf das Vermögen des Verbands.

Austritt
Art. 8
Die Austrittserklärung muss dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mindestens 3 Monate im voraus eingereicht werden.
Ungeachtet der Austrittserklärung hat das betreffende Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband bis zum Augenblick seines tatsächlichen Austrittes nachzukommen. Der laufende Jahresbeitrag ist dem Verband geschuldet.
Die Mitgliedskarte hat das austretende Mitglied auf den Tag seines tatsächlichen Austrittes dem Sekretariat zurückzugeben.

Ausschluss
Art. 9
1. Der Ausschluss aus dem Verband kann gegenüber Mitgliedern erfolgen, welche:
a) den vom Verband aufgestellten Statuten und Reglementen oder den von ihm getroffenen Entscheidungen zuwiderhandeln
b) durch ihre Tätigkeit oder Haltung die Interessen des Verbandes oder seiner Mitglieder schädigen
c) ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen
2. Der Vorstand ist befugt, den Ausschluss mit einer 2/3 Mehrheit aller seiner Mitglieder zu beschliessen.
Das ausgeschlossene Mitglied hat ein Rekursrecht an die Generalversammlung, welche mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in letzter Instanz entscheidet. Der Rekurs selbst ist dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief innerhalb 14 Tagen seit Erhalten des eingeschrieben zugestellten Entscheides einzureichen. Der Entscheid der Generalversammlung ist dem ausgeschlossenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Angabe der Gründe ist nicht notwendig.

Art. 10
Das ausgeschlossene Mitglied hat seinen sämtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nachzukommen, inkl. der Verpflichtungen zur Bezahlung der für das laufende Jahr geschuldeten Beiträge. Es kann gegebenenfalls dafür vom Verband gerichtlich belangt werden.

Verpflichtungen der Mitglieder
Art. 11
Alle Mitglieder übernehmen mit ihrem Eintritt in den Verband unter anderen die folgenden Verpflichtungen:
1. Die bestehenden Statuten, Reglemente und Tarife zu befolgen;
2. Beschlüsse und Weisungen, die von den Organen des Verbandes auf Grund der Statuten und Reglemente getroffen wurden, zu befolgen;
3. die Solidarität untereinander zu pflegen und in loyaler und kameradschaftlicher Weise zusammenzuarbeiten;
4. ihre Interessen den allgemeinen Interessen des Verbandes anzupassen;
5. dem Vorstand von allen Vorkommnissen unverzüglich Kenntnis zu geben, welche den Interessen des Verbandes oder des Berufsstandes zuwiderlaufen.

Mitgliedskarte
Art. 12
Alle Mitglieder des Verbands erhalten eine Mitgliedskarte und eventuell ein Erkennungszeichen.

Art. 13
Der Vorstand überwacht die Liste der Mitgliedskarten-Inhaber und ist verpflichtet, die nötigen Korrekturen laufend vorzunehmen.

Entzug der Mitgliedskarte
Art. 14
Der Verlust der Mitgliedschaft hat in jedem Fall den Entzug der Mitgliedskarte und des Erkennungszeichens zur Folge, welche von dem betroffenen Mitglied innerhalb von 14 Tagen an das Sekretariat zurückzuerstatten sind.

Haftung
Art. 15
Die Mitglieder leisten keine persönliche Haftung für die vom Verband eingegangenen Verpflichtungen. Diese werden einzig und allein durch das Verbandsvermögen gedeckt.

Die Organe des Verbandes
Art. 16
Die Organe des Verbandes sind:
1. die General-Versammlung
2. der Vorstand
3. das Sekretariat
4. die Rechnungsführer
5. die Kommissionen

Die General-Versammlung
Art. 17
Die General-Versammlung ist das oberste Organ des Verbandes.

Art. 18
Die ordentliche General-Versammlung findet jährlich im Laufe des ersten Trimesters statt. Sie wird in der Regel mindestens 21 Tage im voraus einberufen, unter Anführung der Traktandenliste.
Je nach Bedarf können vom Vorstand ausserordentliche General-Versammlungen einberufen werden.

Art. 19
Die Beschlüsse der General-Versammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme der in den Statuten angeführten besonderen Fälle.
Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Der Präsident hat überdies den Stichentscheid.
Im Prinzip werden die Entscheidungen in geheimer Abstimmung getroffen.

Art. 20
Der General-Versammlung obliegt:
1. Abnahme des jährlichen Geschäftsberichtes
2. Abnahme der Jahresrechnung
3. Aufnahme neuer Mitglieder
4. Festlegung des Budgets und des Mitgliederbeitrags
5. Wahl des Vorstands und des Sekretariats
6. Wahl der Rechnungsrevisoren
7. Beschlüsse über Anträge des Vorstands
8. Beschlüsse über Anträge der Mitglieder, die dem Vorstand 10 Tage vor der General-Versammlung schriftlich eingereicht wurden

Art. 21
Die Mitglieder sind verpflichtet, den ordentlichen und ausserordentlichen General-Versammlungen beizuwohnen.
Jede unbegründete Abwesenheit wird mit einer Busse von Fr. 20.- geahndet. Ueber die Auferlegung der Busse entscheidet der Vorstand.

Art. 22
Der Vorstand wird von der General-Versammlung in geheimer Abstimmung für zwei Jahre ernannt und besteht aus sieben Mitgliedern. Alle Mitglieder des Vorstandes sind wiederwählbar.
Bei Amtsniederlegung oder Ableben eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger durch Ergänzungswahl des Vorstandes bestimmt. Die endgültige Wahl dieses Vorstandsmitgliedes hat durch die nächste General-Versammlung zu erfolgen.

Art. 23
Der Vorstand leitet, vertritt und verwaltet den Verband.
Er hat insbesondere folgende Obliegenheiten:
· Erledigung der laufenden Angelegenheiten,
· Ueberwachung der allgemeinen Verbandsinteressen sowie der Einhaltung aller von der General-Versammlung getroffenen Beschlüsse und der Anwendung aller aufgestellten Reglemente und Vorschriften,
· Vorbereitung sämtlicher Fragen, Vorschläge, Reglemente, Vorschriften, Abkommen, usw., welche der General-Versammlung vorzulegen sind.

Art. 24
Die Vorstandsmitglieder handeln im Namen des Verbandes und übernehmen keinerlei persönliche Verpflichtung und Verantwortung. Sie können nur für grobes Verschulden haftbar gemacht werden.
Der Verband wird durch die kollektive Unterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten und des Sekretärs vertreten und verbindlich verpflichtet.

Art. 25
Die Beschlüsse des Vorstandes werden bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Präsident hat überdies den Stichentscheid.

Das Sekretariat
Art. 26
Das Sekretariat kann einer Arbeitgeberorganisation oder einer natürlichen Person ausserhalb des Verbandes übertragen werden.
Der Vorstand ernennt das Sekretariat für eine erneuerbare Periode von 2 Jahren und bestimmt seine Befugnisse.
Der Sekretär wohnt mit beratender Stimme allen Versammlungen und Sitzungen des Verbandes bei. Er kann ebenfalls Mitglied der ernannten Kommissionen werden.

Die Rechnungsrevisoren
Art. 27
Die General-Versammlung ernennt jedes Jahr zwei Rechnungsrevisoren, welche mit der Ueberprüfung der Rechnungen und Bücher betraut werden. Sie unterbreiten ihren schriftlichen Bericht der ordentlichen General-Versammlung.
Die Bücher sind ihnen mindestens 14 Tage vor der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Die Rechnungsrevisoren sind berechtigt, jederzeit die finanzielle Verwaltung des Verbandes zu prüfen und ihre diesbezüglichen Bemerkungen und Vorschläge dem Vorstand zu unterbreiten.

Die Kommissionen
Art. 28
Zwecks Studium oder Bereinigung gewisser Fragen oder spezieller Angelegenheiten können die General-Versammlung oder der Vorstand besondere Kommissionen ernennen, welche auch befugt sind, Unterhandlungen mit Drittpersonen zu führen. Die Berichte und Vorschläge der Kommissionen sind dem Vorstand, respektive der General-Versammlung zu unterbreiten.
In gewissen Fällen können aussenstehende Drittpersonen zur Mitarbeit in den Kommissionen herangezogen werden.

Verstösse gegen Statuten oder Verbandsweisungen
Art. 29
Durch seinen Eintritt in den Verband verpflichtet sich jedes Mitglied zur strikten Einhaltung der Statuten, Reglemente und Tarife sowie der von den Organen des Verbandes gefassten Beschlüsse, Weisungen und Vorschriften.
Jede Zuwiderhandlung wird durch den Vorstand behandelt und gerügt. Er bestimmt die entsprechenden Sanktionen, die in einem speziellen Reglement festgelegt sind.
Der Entscheid des Vorstandes kann auf Verlangen einer Partei einem Schiedsgericht unterbreitet werden, dessen Befugnisse ebenfalls im obigen Reglement festgesetzt sind.

Abänderungen der Statuten
Art. 30
Der Vorschlag auf Abänderung der Statuten erfolgt:
1. durch den Vorstand,
2. durch mindestens ein Drittel der Mitglieder, mittels schriftlichem Antrag an den Vorstand.
Die General-Versammlung ist allein befugt, die Abänderung der Statuten zu beschliessen.
Jeder Entscheid über Abänderung der Statuten muss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder genehmigt worden sein.

Auflösung und Liquidation des Verbandes
Art. 31
Der Vorschlag auf Auflösung und Liquidation des Verbandes erfolgt:
1. durch den Vorstand
2. durch mindestens ein Drittel der Mitglieder.
Die General-Versammlung ist allein befugt, die Auflösung und Liquidation des Verbandes zu beschliessen.
Jeder Entscheid über Auflösung und Liquidation des Verbandes muss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder genehmigt sein.

Art. 32
Im Falle der Auflösung des Verbandes bestimmt die General-Versammlung, ob die Liquidation durch den Vorstand oder durch mehrere ausserhalb des Vorstandes zu ernennende Personen durchzuführen ist.

Art. 33
Das verfügbare Vermögen des Verbandes dient in erster Linie zur Deckung der laufenden Ausgaben der Verwaltung sowie der Liquidationskosten.
Nach Erlöschung der Verpflichtungen des Verbandes wird der eventuell vorhandene Saldo unter allen Mitgliedern je nach Dauer ihrer Mitgliedschaft verteilt.

Bern, den 8. November 1948

Der Präsident: M. Kettel
Der Sekretär: W. Lanz

Abgeändert und genehmigt durch Beschluss der General-Versammlung vom 4. April 1966.

Der Präsident: Y. Dalain
Der Sekretär: J.-P. Hari